Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Legalisationbefreiungszuständigkeitsverordnung
ZustVO LeBe§ 1 Urkundenverkehr zwischen Deutschland und Italien
Stand: 26.08.2026
Für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden nach Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 7. Juni 1969 (BGBl. II 1974 S. 1071), die im Lande Nordrhein-Westfalen errichtet worden sind (Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages), sind die Bezirksregierungen zuständig.